AGB / ABL

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Allen Vereinbarungen und Angeboten der Evert Etiketten GmbH liegen diese Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung bzw. Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, im Folgenden mit AG bezeichnet, sind nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers, im Folgenden mit AN bezeichnet, gültig. Es gilt die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart, soweit nicht schriftlich die Geltung anderen Rechts vereinbart wird. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

1. Preisangebot. Die Preisangebote sind Netto-Preise, die in EURO ausgewiesen werden. Die Angebote des AN sind freibleibend, der AN ist an die Angebotspreise erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung gebunden.

2. Zahlungsbedingungen. Die Rechnungsstellung (Nettopreis zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) erfolgt mit dem Tag der Auslieferungsmöglichkeit der Ware bzw. Teillieferung. Die Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum. Dies gilt auch dann, wenn keine Versandverfügung des AG bei Fertigstellung vorliegt bzw. die Ware eingelagert werden muss. Die Zahlung des Rechnungsbetrags hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, für die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird 2% Skonto gewährt. Die Zahlung kann alternativ auch per Nachnahme erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Bei Zahlungsverzug des AG gegenüber dem AN oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des AG ist der AN befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

3. Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG bleiben die verkauften Waren in dem alleinigen Eigentum des AN. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der AN sich nicht stets ausdrücklich darauf beruft. Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Erlischt das (Mit-)Eigentum des AN durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des AG an der einheitlichen Sache anteilsmäßig entsprechend dem Rechnungswert auf den AN übergeht. Der AG verwahrt das Miteigentum unentgeltlich. Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte – im Falle eines mit diesem vereinbarten Kontokorrents die jeweiligen Saldoforderungen – tritt der AG schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an den AN ab. Der AG ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an den AN einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen – auch nur zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings – ist der AG nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN befugt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem AN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, verpflichtet sich der AN, Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben. Dem AG steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. Der AN kann aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Waren auch dann zurücknehmen, wenn er nicht zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Rücknahme von Waren in Ausübung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der AG gewährt dem AN bzw. den von ihr Beauftragten Zutritt zu dem Ort, wo sich die Waren befinden. Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem AN, sich andere ähnliche Rechte an dem Lieferungsgegenstand vorzubehalten, so ist der AG verpflichtet, dem AN eine andere, adäquate Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Der AG verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.

4. Lieferungen. Geliefert wird frei Haus, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr des AG. Nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des AG schließt der AN Transportversicherungen ab.

5. Lieferzeit. Liefertermine sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, unverbindlich und gelten immer ab Druckfreigabe. Soweit keine fixen Liefertermine vereinbart sind, sondern eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Werk verlässt bzw. wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster usw. durch den AG ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage Absendung an den AG bis zum Tage des Eintreffens seiner Rückäußerung. Verlangt der AG nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit beginnend mit dem Datum der Bestätigung der Änderung seitens des AN zu laufen. Der AN haftet bei Überschreitung der Lieferzeit nur für Umstände, die vom AN zu vertreten sind. Unvermeidbare, unvorhersehbare, außergewöhnliche, vom AN nicht zu vertretenen Ereignisse, wie kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, auch bei Vorlieferanten, die erst nach Vertragsschluss eintreten oder dem AN erst nach Vertragsschluss bekannt werden, suspendieren die Vertragspflichten des AN für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Der AG ist weder berechtigt, in einem derartigen Falle vom Auftrag zurückzutreten, noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

6. Lieferverzug. Bei Lieferverzug durch den AN ist der AG erst nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Die Haftung des AN wegen Verzugs ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Übergabe der Waren/Annahmeverzug. Die Übergabe der Ware an den AG kann nach vorheriger Absprache durch eine kostenfreie Verwahrung der Ware durch den AN im Auftrag des AG und auf Gefahr des AG ersetzt werden. Der Verwahrungsvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen von AN und AG gekündigt werden. Kommt der AG mit der Abnahme in Verzug, gelten die gesetzlichen Ersatzansprüche. Annahmeverzug bzw. Versandunmöglichkeit, die von dem AN nicht zu vertreten ist, berechtigen den AN, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des AG entweder selbst oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Mangelanzeige. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich bei dem AN geltend zu machen. Die Untersuchungspflicht gelieferter Ware seitens des AG besteht auch bei vorheriger Zusendung von Ausfallmustern oder Korrekturen. Soweit nur ein Teil der Lieferung mangelbehaftet ist, sind die Rechte des AG auf Minderung beschränkt, Rücktritt oder Schadensersatz sind ausgeschlossen. Der AN hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Rechte wegen versteckter Mängel können nur innerhalb von 1 Jahr nach Übergabe der Waren schriftlich geltend gemacht werden. Bei Abweichungen der Beschaffenheit der von dem AN seinerseits bezogenen Papiere, Kartons oder sonstigen Materialien sind Ansprüche des AG ausgeschlossen, soweit sie gemäß den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind. Dasselbe gilt in Bezug auf technische Bedingungen zwischen Entwurf, Reinzeichnung, Drucksatz, Andruck und Druck. Die Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie werden AG auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

9. Verpackung. Die Kosten für die Verpackung der Waren zzgl. Mehrwertsteuer trägt der Auftraggeber.

10. Entwurfsarbeiten. Entwurfsarbeiten sind vom AG stets zu vergüten, unabhängig davon, ob sie ihm gefallen.

11. Urheberrecht. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der AG allein verantwortlich. Der AN prüft nicht, ob Waren und Leistungen, insbesondere die Entwürfe, gegen Rechte Dritter (Urheberrecht, Firmenzeichenrecht, Warenrecht etc.) verstoßen. Daher ist jede Haftung auch für mittelbare Schäden des AG ausgeschlossen. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren oder zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt bei dem AN. Mit der Erteilung der Druckgenehmigung durch den AG gilt die Druckvorlage als vereinbart. Insbesondere haftet der AN nicht für Fehler, die der AG bei Druckfreigabe übersehen hat. Druckplatten, Klischees, Gravuren, Prägeplatten, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative oder Diapositive auf Film oder Glas), Matern, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des AN, auch wenn sie gesondert voll oder anteilig in Rechnung gestellt werden. Nach Erledigung des Auftrags ist der AN lediglich vier Wochen verpflichtet, Druckstücke, Manuskripte und andere Gegenstände Dritter aufzubewahren.

12. Satzfehler. Der AN berichtigt kostenfrei Satzfehler, die nicht darauf beruhen, dass das Manuskript unleserlich ist oder in Abweichung von der Druckvorlage Änderungen von dem AG begehrt werden. Diese und alle weiteren AG- und Autorenkorrekturen werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit in Rechnung gestellt.

13. Korrekturabzüge. Der AG ist verpflichtet, Korrekturabzüge und Andrucke auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und schriftlich als druckfrei erklärt an den AN zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei unveränderten Folgeaufträgen besteht keine Verpflichtung des AN zur Übersendung von Korrekturabzügen. Veranlasst der AG Änderungen nach erteilter Druckgenehmigung, hat er sämtliche Kosten inklusive Ausfallkosten bei dadurch bedingtem Maschinenstillstand des AN zu tragen.

14. Mehr- oder Minderlieferungen. Abweichungen von der vereinbarten Liefermenge um 10% sowohl nach oben als auch nach unten sind vertragsgemäß. Bei Mehrfarbendrucken erhöht sich die zu tolerierende Abweichung auf bis zu 20%. Alle aus Vorstehendem herrührenden Mehr- und Mindermengen gelten als vereinbart und werden entsprechend der tatsächlich gelieferten Menge berechnet.

15. Lagerung. Der AN ist nur nach vorheriger Vereinbarung und auf Rechnung und Gefahr des AG verpflichtet gegen Entgelt Rohstoffe und Halberzeugnisse (z. B. Druckarbeiten, Haftetiketten auf Rollen oder Bögen, Prägeplatten, Stanzen, Druckplatten und Klischees aller Art, Papiere) auf Lager zu nehmen und aufzubewahren.

16. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17. Haftungsausschluss. Der AN haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des AN beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des AN beruhen. Soweit der AN bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet der AN auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der AN allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN betroffen ist. Der AN haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrifft. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der AN haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der AN im Übrigen nicht. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN betroffen ist.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand Rosenheim ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche Erfüllungsort. Gerichtsstand ist Rosenheim.

Stand: Januar 2024